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Nun ist eingetreten, was sich Ende des vergangenen Jahres bereits abgezeichnet hat: Das Bundeskartellamt hat dem sozialen Netzwerk Facebook „weitreichende Beschränkungen bei der Verarbeitung von Nutzerdaten auferlegt“, wie es in der Mitteilung der Bonner Wettbewerbshüter vom 7. Februar 2019 heißt (vgl. dazu auch https://www.integr8.com/blog/kartellamt-facebooks-datensammlung-ist-missbraeuchlich/). Das Amt will Facebook künftig die Zusammenführung von Nutzerdaten aus verschiedenen Quellen untersagen, was zu einschneidenden Konsequenzen im Hinblick auf das Geschäftsmodell führen würde, sollte der Beschluss Rechtskraft erlangen. Denn nach den bisherigen Geschäftsbedingungen können Nutzer das soziale Netzwerk nur nutzen, wenn Facebook auch außerhalb der eigenen Seite ihre Daten im Internet oder auf Smartphone-Apps sammeln und dem Facebook-Nutzerkonto zuordnen kann. Alle auf Facebook und konzerneigenen Diensten wie WhatsApp oder Instagram sowie auf den Webseiten Dritter gesammelten Daten können bislang beim Facebook-Nutzerkonto zusammengeführt werden – und genau dies ist den Wettbewerbshütern ein Dorn im Auge.

Datenzuordnung nur noch nach Einwilligung der Nutzer

Der Entscheidung des Amtes zufolge können Dienste wie WhatsApp oder Instagram zwar weiterhin Daten sammeln, eine Zuordnung zum Facebook-Nutzerkonto ist aber nur noch nach Einwilligung der Nutzer möglich. Wird sie nicht gegeben, müssen die Daten bei den jeweiligen Diensten verbleiben und dürfen nicht mit Facebook-Daten kombiniert und verarbeitet werden. Das gilt auch für die Sammlung und Zuordnung von Daten fremder Webseiten. Eine Zuordnung zum Facebook-Nutzerkonto ist künftig nur noch möglich, wenn die Nutzer einwilligen. Andreas Mundt, der Präsident des Amtes, erklärte dazu, dass man bei Facebook „eine Art innere Entflechtung“ bei den Daten vornehme. Facebook dürfe seine Nutzer nicht mehr zwingen, einer „faktisch grenzenlosen“ Datensammlung zuzustimmen. Die bisherige Zusammenführung aller Daten hänge für die Zukunft von der freiwilligen Einwilligung der Nutzer ab. Und Freiwilligkeit heiße, so Mundt, dass die Nutzung der Facebook-Dienste nicht von der Einwilligung der Nutzer in diese Art der Datensammlung abhängig gemacht werden dürfe: „Wenn der Nutzer die Einwilligung nicht erteilt, darf Facebook ihn nicht von seinen Diensten ausschließen.“ Das Bundeskartellamt sieht Facebook „als marktbeherrschendes Unternehmen“ an, das aus diesem Grund auch besonderen kartellrechtlichen Pflichten unterliege. Die Nutzungsbedingungen sowie Art und Umfang der Sammlung und Verwertung von Daten verstoßen nach Ansicht der Bonner Wettbewerbshüter überdies „zu Lasten der Nutzer gegen europäische Datenschutzvorschriften“.

Facebook legt Beschwerde ein

Das Amt setzt dem sozialen Netzwerk eine Frist von zwölf Monaten, um das Geschäftsgebahren zu verändern. Innerhalb von vier Monaten soll Facebook erste Lösungsvorschläge vorlegen. Nach Lage der Dinge wird es dazu erst einmal nicht kommen. Denn Facebook reagierte sofort nach dieser Entscheidung mit der Ankündigung, dass man vor dem Oberlandesgericht in Düsseldorf Beschwerde gegen den Beschluss einlegen werde. Das Netzwerk bestreitet generell die Zuständigkeit des Kartellamtes bei der Bewertung der Umsetzung der neuen EU-weiten Datenschutzregeln. Die Aufsicht über die Einhaltung der Datenschutzgrundverordnung obliege den Datenschutzbehörden und nicht den Wettbewerbshütern. Facebook bestreitet überdies, eine marktbeherrschende Stellung einzunehmen, und wirft dem Kartellamt vor, den Wettbewerb in Deutschland durch andere Anbieter wie Youtube, Snapchat oder Twitter zu unterschätzen. Am Ende werden also die Gerichte die Frage der Marktbeherrschung entscheiden – und das wird in aller Regel länger dauern als die Frist von zwölf Monaten, die Facebook von den Wettbewerbshütern eingeräumt worden ist. (rst)

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