Wer ist für den Schutz von Nutzerdaten auf Facebook-Fanseiten verantwortlich? Haften die Unternehmen, Vereine und Institutionen, die solche Seiten betreiben, oder haftet der US-Internetkonzern mit seinen Niederlassungen in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union? Beide, Betreiber und Facebook, lautet die Antwort des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten der Besucher der Fanpages. Damit schließt sich der Gerichtshof – wenig überraschend, weil dies so gut wie in fast jedem Rechtsstreit der Fall ist – den Schlussanträgen seines Generalanwalts an, der sich auf die Seite der Datenschützer geschlagen hat, wie wir bereits Anfang November 2017 berichtet haben (https://www.integr8.com/blog/eugh-generalanwalt-zum-datenschutz-betreiber-von-facebook-fanpages-sind-mitverantwortlich/). Die Betreiber einer Fanpage, so der Tenor des Urteils, sind deshalb gemeinsam mit Facebook für die Verarbeitung der Daten verantwortlich, weil sie über den Zweck und die Mittel mitentscheiden. Sie hätten ebenfalls Einfluss auf die Auswertung der Daten, könnten demographische Kriterien wie Alter, Geschlecht, Bildung und Beruf sowie geografische Daten abrufen, die es ihnen ermöglichten, ihr Informations- und Werbeangebot zielgerichtet einzusetzen. Ein Rechtsstreit, der schon sieben Jahre andauert, biegt jetzt nach diesem Urteil in die Zielgerade ein.
Die Ausgangslage
Bereits in unserem Blog Mitte April 2017 haben wir die Ausgangslage beschrieben und berichtet, dass das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einige Grundsatzfragen an den EuGH zur Entscheidung weitergereicht hatte (https://www.integr8.com/blog/facebook-europaeischer-gerichtshof-soll-datenschutz-streit-entscheiden/). Es ging um eine Klage des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) aus dem Jahr 2011 gegen die Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein, einem Bildungsinstitut der Industrie- und Handelskammer (IHK), das auf Facebook eine Fanpage betreibt, auf der sie für Veranstaltungen und Seminare wirbt. Das ULD hatte die IHK aufgefordert, die Fanpage zu deaktivieren, und ein Bußgeld in Höhe von 50.000 Euro angedroht. Die IHK Schleswig-Holstein und das ULD gingen bei dieser Auseinandersetzung durch alle Instanzen und warten jetzt darauf, dass der Rechtsstreit beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig nach diesen sieben Jahren beendet wird. Das jetzige EuGH-Urteil bezieht sich dabei noch auf die alte EU-Datenschutzrichtlinie aus dem Jahr 1995, die Ende Mai 2018 jedoch durch die neue EU-Datenschutz-Grundverordnung abgelöst worden ist. An der Entscheidung wird sich dadurch aller Voraussicht nach trotzdem nichts ändern, da die Definition, wer „Verantwortlicher“ für die Verarbeitung von Daten ist, gleichlautend aus der alten Richtlinie übernommen worden ist.
Die Folgen
Die Konsequenzen für die Fanpage-Betreiber, seien es Unternehmen, Vereine oder sonstige Institutionen, sind derzeit noch nicht abzusehen. Während für Christian Solmecke, Rechtsanwalt und Partner der auf Medienrecht spezialisierten Kölner Kanzlei Wilde Beuger Solmecke, die Abschaltung der Fanseiten „die einzige rechtskonforme Lösung“ darstellt, und die schleswig-holsteinische Landesdatenschutzbeauftragte Marit Hansen die EuGH-Entscheidung begrüßt, weil es „keine Verantwortungslücken im Datenschutz geben kann“, hat die IHK Schleswig-Holstein den Kampf noch nicht aufgegeben. Marcus Schween, ihr Rechtsexperte, interpretiert das Urteil so, dass „aus Sicht des EuGH für die Datenverarbeitung in erster Linie Facebook verantwortlich ist, während die Betreiber von Fanpages lediglich Beteiligte sind“. Gegen einzelne Betreiber vorzugehen, wäre nach Schween „daher unverhältnismäßig und rechtswidrig“. Dass sich die Datenschutzaufsicht unmittelbar an Facebook wenden könne, sei sachgerecht, weil es „wesentlich effektiver“ sei, datenschutzrechtliche Auseinandersetzungen mit Facebook selbst zu führen. Die IHK Schleswig-Holstein ist im Gegensatz zur vorsichtigen Abschaltungsempfehlung von Anwalt Solmecke der Ansicht, dass die Facebook-Fanseiten nach wie vor online bleiben und auch neu erstellt werden können. Solange noch „kein Gericht das Verbot von Facebook-Fanpage bestätigt“ habe, solange drohten „auch keine rechtlichen Probleme“. (rst., Gerichtshof der Europäischen Union, Pressemitteilung Nr. 81/18, curia.europa.eu, ihk-schleswig-holstein.de, faz.net, meedia.de, tagesschau.de)