Wer auf seiner Webseite einen „Gefällt mir“-Button hat, über den personenbezogene Daten von Nutzern an Facebook übermittelt werden können, trägt nach dem jüngsten Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) für die Erhebung und Übermittlung dieser Daten eine Mitverantwortung. Als Betreiber einer Webseite muss er die Besucher „vor dem Erheben der Daten“ darüber informieren, heißt es in dem Urteil. Für die spätere Verarbeitung der Daten soll Facebook dann allein verantwortlich sein. Die EuGH-Entscheidung bezieht sich auf einen speziellen Fall. Ausgangspunkt dafür ist die Unterlassungsklage der Verbraucherzentrale von Nordrhein-Westfalen gegen die Düsseldorfer Kaufhauskette Peek & Cloppenburg und deren Internetseite Fashion ID. Auf dieser Seite war der „Gefällt mir“-Button so eingebunden, dass personenbezogene Daten wie IP-Adresse, Webbrowser-Kennung, Datum und Zeitpunkt des Aufrufs und anderes mehr automatisch an Facebook übermittelt wurden, und zwar unabhängig davon, ob der Button überhaupt angeklickt worden war.