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Wer auf seiner Webseite einen „Gefällt mir“-Button hat, über den personenbezogene Daten von Nutzern an Facebook übermittelt werden können, trägt nach dem jüngsten Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) für die Erhebung und Übermittlung dieser Daten eine Mitverantwortung. Als Betreiber einer Webseite muss er die Besucher „vor dem Erheben der Daten“ darüber informieren, heißt es in dem Urteil. Für die spätere Verarbeitung der Daten soll Facebook dann allein verantwortlich sein. Die EuGH-Entscheidung bezieht sich auf einen speziellen Fall. Ausgangspunkt dafür ist die Unterlassungsklage der Verbraucherzentrale von Nordrhein-Westfalen gegen die Düsseldorfer Kaufhauskette Peek & Cloppenburg und deren Internetseite Fashion ID. Auf dieser Seite war der „Gefällt mir“-Button so eingebunden, dass personenbezogene Daten wie IP-Adresse, Webbrowser-Kennung, Datum und Zeitpunkt des Aufrufs und anderes mehr automatisch an Facebook übermittelt wurden, und zwar unabhängig davon, ob der Button überhaupt angeklickt worden war.

Weitreichende Konsequenzen

Der Spruch der Luxemburger Richter bezieht sich auf diesen einen Fall, aber Fashion ID ist nicht der einzige Online-Händler, der mit Social Media Plug-ins arbeitet. Wie schon bei der Auslegung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bleiben auch bei diesem Urteil viele Fragen offen. Da Like- und Teile-Buttons aus dem Handwerkskasten von Webseitenbetreibern nicht mehr wegzudenken sind, wird sich die Zahl der Einwilligungsklicks für personenbezogene Datenerhebungen, die auf die Webseitenbesucher zukommt, sprunghaft erhöhen – weil sich die Werbetreibenden rechtlich absichern müssen. Werden auf Webseiten Plug-ins, Videos, Tracking– und Onlinemarketing-Tools eingesetzt, die Nutzerdaten erheben, ist es riskant, die Einwilligung der Nutzer nicht einzuholen. Cookie-Opt-In-Banner werden für die Betreiber gewissermaßen zur Pflicht, wenn sie Abmahnungen vermeiden wollen.

Große Unsicherheit

Die Verbraucherzentrale NRW begrüßt – wenig überraschend – die Luxemburger Entscheidung und sieht „eine Stärkung der Verbraucherschutzrechte beim Facebook-Like-Button mit Signalwirkung“. Datenschutzexperten, Medienrechtler und Branchenvertreter sind dagegen skeptisch, wie sich die gemeinsame Verantwortung von Webseitenbetreibern und Facebook rechtlich regeln lässt, weil der EuGH dazu nichts Genaues ausführt. Die Firmen, die Webseiten mit Plug-ins betreiben, wissen in der Regel nicht, welche Daten Facebook genau erhebt – wo beginnt, wo endet ihre Verantwortung und Informationspflicht? Der Bundesverband Digitale Wirtschaft befürchtet, dass „jede Webseiten-Nutzung aus Sicht der Nutzer maximal kompliziert und umständlich“ werde. Da die Betreiber auf Art und Umfang der Datenerhebung durch Facebook keinen Einfluss nehmen könnten, sei die Sicht des EuGH im Hinblick auf eine gemeinsame Verantwortlichkeit „fragwürdig“.

„Zwei-Klick-Lösung“

Aufgrund der Rechtsunsicherheit stellten nicht wenige Webseitenbetreiber schon nach Inkrafttreten der DSGVO darauf um, ihre „Gefällt mir“-Buttons erst dann aktiv zu schalten, wenn die Besucher ihre Einwilligung zur Datenübertragung gegeben haben. Auch Fashion ID hat im Zuge dieser Auseinandersetzung eine „Zwei-Klick-Lösung“ eingerichtet, wo informiert wird, welche Daten erhoben und übermittelt werden. Ob Facebook wie im Fall der Fanpages eine Standardvereinbarung zur gemeinsamen Verantwortung von Betreiber und sozialem Netzwerk anbieten und selbst eine rechtskonforme Opt-In-Lösung entwickeln wird, ist offen. Denn wenn der US-Konzern erst nach dem zweiten (Einwilligungs-)Klick sieht, welche Seiten die Nutzer im Netz ansteuern, und die Aktivität auf der ersten Klick-Ebene gar nicht mehr verfolgt werden kann, dann ist sein Geschäftsmodell beeinträchtigt. Man wolle jetzt erst einmal gemeinsam mit den Werbekunden prüfen, so Facebooks Justitiar Jack Gilbert, ob und inwieweit man das Verfahren ändern müsse. Eine generelle Pflicht zur Einwilligung der Nutzer im Hinblick auf die Sammlung ihrer Daten kann Facebook aus dem EuGH-Urteil nicht herauslesen. Denn der Gerichtshof habe „vielmehr ausdrücklich auch auf die Möglichkeit abgestellt, dass sich beide gemeinsam Verantwortliche auf berechtigte Interessen stützen“. Die Geschichte ist also noch nicht zu Ende. Im konkreten Fall von Fashion ID ist jetzt wieder das Düsseldorfer Oberlandesgericht am Zug, das das Verfahren bis zum Spruch aus Luxemburg ausgesetzt hatte. (rst)

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